Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

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Ordnungsamt
Hahlestraße 1
37434 Gieboldehausen
Telefon: 05528 202-212
Telefon: 05528 202-211
E-Mail: Zum Kontaktformular

E-Mail: ordnung@sg-gieboldehausen.de


Allgemeine Informationen

zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nachfolgend genannte Nebenbestimmungen zu beachten sind:

  • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Heuleffekt (z.B. Kracher, Heuler, Kanonenschläge) dürfen nicht abgebrannt werden.
  •  Personen unter 18 Jahren ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände zu zünden.
  • Das Feuerwerk ist so abzubrennen, dass keine Gefahr für Teilnehmer der Feier oder Passanten besteht. Hierzu ist am unmittelbaren Abbrennort eine geeignete Absperrung zu errichten.
  • Zwei geeignete Feuerlöscher müssen vorgehalten werden.
  •  Es ist ein Mindestabstand von 200 m zu Kirchen, Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern und sonstigen besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen einzuhalten.
  • Die Feuerwerkskörper dürfen nicht in der Nähe oder in Richtung von brandgefährdeten Objekten (z. B. landwirtschaftliche Erntelager, Öl- oder Gastanks usw.) gezündet werden.
  • Nach Beendigung des Feuerwerks sind die abgebrannten Feuerwerkskörper fachgerecht zu entsorgen.
  • Für Unfälle, Sachbeschädigungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche haftet der Genehmigungsinhaber.
  • Unmittelbar vor Beginn und nach Ende des Abbrennens ist die Feuerwehreinsatzleitzentrale telefonisch unter der Nummer 0551/70750 zu benachrichtigen.
Verfahrensablauf

Über den Online-Dienst "Genehmigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen" können Sie einfach und bequem von zu Hause aus den Antrag online einreichen.

Nach Bearbeitung des Antrages erhalten Sie vom Ordnungsamt der Samtgemeinde Gieboldehausen ggf. eine Genehmigung oder eine Ablehnung. 

An wen muss ich mich wenden?

An das Ordnungsamt der Samtgemeinde Gieboldehausen.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,- € fällt für die Genehmigung an.

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